Sportordnung Schwimm-Sport-Verein Freiburg e.V.
§1 Zweck der Sportordnung
(1) Nach §2 der Vereinssatzung vom 29.06.21 fördert der Verein den Jugend‑, Breiten- und
insbesondere den Leistungssport in den Sportarten: Schwimmen, Wasserball, Springen, Tauchen,
Finswimming, Tischtennis und Triathlon durch die Teilnahme an sportspezifischen und auch
übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen und die Durchführung von allgemeinen
Jugendveranstaltungen und ‑maßnahmen.
(2) Im Sinne einer transparenten Vereinsführung sowie des entsprechenden Einsatzes der
Vereinsressourcen (insbesondere Trainingsinfrastruktur und finanzielle Mittel) stellt die Sportordnung
eine erforderliche Grundlage für die Organisation des Trainings- und Wettkampfbetriebs dar.
Sie soll dem Vorstand sowie den Abteilungsleitern und Trainer als Richtlinie, Entscheidungshilfe und
Argumentationsgrundlage in den verschiedenen Bereichen des Sportbetriebs dienen.
(3) Da eine solche Ordnung nicht sämtliche denkbaren Fragestellungen abdecken kann, sind im
Einzelfall abweichende Entscheidungen möglich, bedürfen aber der Zustimmung der jeweils
verantwortlichen Entscheidungsträger sowie gemäß §8 (4) der Vereinssatzung der Genehmigung
durch den Vorstand.
§2 Grundsätzliche Ausrichtung des Sportbetriebs
Satzungsgemäß ist die Förderung des Leistungssports im SSV Freiburg im Jugend- und altersoffenen
Bereich ein vorrangiges Ziel.
Dementsprechend wird die Schaffung der Voraussetzungen zur Erreichung hoher bzw. höchster
sportlicher Leistungen von Einzelsportlern oder Mannschaften als eine Kernaufgabe angesehen.
§3 Organisation des Sportbetriebs
(3.1) Allgemeine Organisation des Sportbetriebs
Der Sportbetrieb innerhalb des SSV Freiburg findet innerhalb der Trainingsangebote der in §1
genannten Abteilungen statt.
Diese sind für die Organisation und Durchführung des Sportbetriebs innerhalb der vom Vorstand
gesetzten Rahmenbedingungen (insbesondere Trainingsinfrastruktur) verantwortlich.
Hierfür bestimmen die Abteilungen in Eigenverantwortung einen Abteilungsleiter, der dem Vorstand
als verantwortlicher Ansprechpartner dient.
Sollte eine Abteilung vorübergehend keinen Leiter benennen können, so kann diese ggf. vom Vorstand
für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten geführt werden. Sofern in dieser Zeit kein neuer
Abteilungsleiter benannt wird, entscheidet der Vorstand über die Auflösung der Abteilung.
(3.2) Aufgaben und Zuständigkeiten
(3.2.1) Vorstand
Der Vorstand erlässt die allgemeinen Richtlinien des Sportbetriebs und überwacht deren Einhaltung
innerhalb der Abteilungen. Ferner ist er für die Schaffung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen
(z.B. Verhandlungen mit der Stadt Freiburg oder der Regio Bäder GmbH über Trainingskapazitäten)
verantwortlich.
Weiterhin kümmert sich der Vorstand um abteilungsübergreifende Aufgaben hinsichtlich des
Sportbetriebs und stellt eine angemessene Berücksichtigung der Interessen aller Abteilungen im
Rahmen der Sportordnung sicher.
Im Zweifelsfall liegt die letztendliche Entscheidung in allen Fragen des Sportbetriebs beim Vorstand.
(3.2.2) Abteilungsleiter
Grundsätzlich liegt die Organisation des allgemeinen Sportbetriebs in der Zuständigkeit der jeweiligen
Abteilungsleiter in Zusammenarbeit mit den Trainern.
Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere:
• Organisation des Trainings- und Wettkampfbetriebs innerhalb der Abteilung sowie die
Gewinnung, Aus‑, Fort‑, und Weiterbildung der Übungsleiter in Abstimmung mit dem Vorstand.
• Verantwortung für die Einhaltung der Aufsichtspflicht der Trainer während des Sportbetriebs.
• Unterstützung des Vorstandes in Kommunikation mit Fachverbänden der eigenen Sportart.
• Weitergabe von Informationen in die Abteilungen / Bereiche.
• Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen des Vorstandes in den Abteilungen/Bereichen.
• Unterstützung des Pressewarts für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
• Verwaltung des Abteilungsbudget und Erstellung des Budgetantrages für das Folgejahr.
Soweit in einer Abteilung hauptamtliche Trainer beschäftigt sind, werden die Zuständigkeiten
bezüglich deren Beschäftigung und Personalführung vom Vorstand wahrgenommen.
(3.2.3) Trainer und Übungsleiter
Die Durchführung des Trainingsbetriebs in den Abteilungen obliegt den haupt- und nebenamtlichen
Trainern und Übungsleitern des SSV Freiburg. Diese sind gegenüber den Mitgliedern der jeweiligen
Trainingsgruppe bezüglich der Trainingsdurchführung sowie Vor- und Nachbereitung weisungsbefugt.
Weiterhin sind in der Abteilung Schwimmen die hauptamtlichen Trainer gegenüber den
nebenamtlichen Trainern weisungsbefugt.
Zu den Aufgaben der Trainer/Übungsleiter gehört insbesondere:
• Durchführung des Trainingsbetriebes
• Aufsichtspflicht über die Trainingsgruppe (einschließlich Rettungsverantwortung)
• Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern im Sinne eines gruppenübergreifenden
Sportbetriebs
• Betreuung der Sporttreibenden bei Wettkämpfen
• Unterstützung der Abteilungsleiter bei der Gewinnung von Helfern und Kampfrichtern.
Zusätzlich zu den in dieser Ordnung genannten Punkten unterliegen die hauptamtlichen Trainer des
SSV Freiburg besonderen vertraglichen Verpflichtungen, auf die in dieser Ordnung nicht weiter
eingegangen wird.
§4 Teilnahme am Trainingsbetrieb
Nach §5 (5) der Vereinssatzung sind alle Mitglieder berechtigt, abhängig von der Zustimmung des
Trainers oder Übungsleiters, an den Veranstaltungen und Trainingsangeboten des Vereins
teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz‑, Hallen- bzw. Hausordnung sowie
sonstiger Ordnungen zu benutzen.
Im Sinne dieser Sportordnung gelten für die Trainingsteilnahme folgende Grundsätze:
• Das Trainingsangebot des SSVF steht ausschließlich Vollmitgliedern des Vereins zur Verfügung.
Dies bedeutet, dass Personen, die nicht Mitglied des SSVF sind oder Sportler anderer
Vereine, mit denen der SSVF eine Startgemeinschaft bildet, grundsätzlich keine
Berechtigung haben, am Training des SSVF teilzunehmen.
Ausgenommen hiervon ist in allen Abteilungen ein „Schnuppertraining“ vor Vereinseintritt
(bis zu 3 Trainingsteilnahmen nach Entscheidung des verantwortlichen Trainers).
Ausnahmeanträge von dieser Regelung sind ggf. von Sportlern, die nicht dem SSVF angehören
und aus besonderen Gründen für eine begrenzte Zeit dennoch am Training teilnehmen
möchten, über den jeweiligen Trainer an den Vorstand zu richten. Eine Trainingsteilnahme ist
auch in diesen Fällen erst nach einer Vorstandsentscheidung zulässig.
• Vorrang bei der Teilnahme im Training haben Aktive mit Startrecht für den SSVF sowie dessen
Startgemeinschaften. In Bereichen, in denen der SSVF an leistungssportlichen
Mannschaftswettkämpfen teilnimmt, ist eine Trainingsteilnahme mit Startrecht für einen
anderen Verein maximal für 6 Monate nach Vereinseintritt zulässig.
• Sollte eine sinnvolle Durchführung des Trainingsbetriebs auf Grund beschränkter
Trainingsinfrastruktur, bzw. zu großer Teilnehmerzahl nicht möglich sein, entscheiden die
Abteilungsleiter in Abstimmung mit den zuständigen Trainern über die jeweiligen Kriterien zur
Begrenzung der Trainingsteilnahme. Weitergehende Regelungen können, insbesondere im
Leistungssportbereich, in gesonderten Vereinbarungen festgelegt werden.
• Stört ein Mitglied den Trainingsbetrieb (z.B. durch Nichtbeachtung der Traineranweisungen,
Gefährdung der eigenen Person oder Gefährdung oder Störung der übrigen
Trainingsteilnehmer, regelmäßiges Zuspätkommen, unregelmäßige Trainingsteilnahme,
mangelnden Leistungswillen oder Leistungsfähigkeit), so kann es vom zuständigen Trainer
vorübergehend vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen werden. Im Wiederholungsfall kann der
Abteilungsleiter nach Rücksprache mit dem Vorstand das betreffende Mitglied dauerhaft vom
Trainingsbetrieb ausschließen.
§5 Wettkämpfe
(5.1) Teilnahme an Wettkämpfen
Die Teilnahme an Wettkämpfen ist satzungsgemäß wesentlicher Vereinszweck. Ein grundsätzliches
Anrecht auf Meldung zu Wettkampfveranstaltungen im Namen des SSV Freiburg besteht jedoch nicht.
Entsprechende Entscheidungen werden vom jeweiligen Trainer ggf. in Absprache mit dem
Abteilungsleiter nach Eignung, Leistung und Befähigung des Sportlers getroffen.
Ferner erfolgt eine Unterstützung der Teilnahme an Wettkampfmaßnahmen nur, sofern der
betreffende Sportler Startrecht über den SSV Freiburg besitzt und dieses bei der jeweiligen
Veranstaltung auch ausübt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Für die Teilnahme an Wettkämpfen können nur die hierfür vorab vom Vorstand genehmigten Mittel
zur Verfügung gestellt werde. Weitere Kosten sind von den jeweiligen Sportlern zu tragen. Die
Regelungen der Beitragsordnung bleiben unberührt.
Die Ausbildung und Stellung der jeweils erforderlichen Kampfrichter sowie etwaiger Betreuer erfolgt
in der Verantwortung der Abteilungen.
Für die Abteilung Schwimmen übernimmt der Vorstand eine koordinierende Rolle in der
Kampfrichterausbildung.
(5.2) Durchführung eigener Wettkampf ‑Veranstaltungen
Vor der Beantragung eigener Wettkampfveranstaltungen ist eine Genehmigung vom Vorstand
erforderlich. Rechtsverbindliche Verträge und Vereinbarungen mit Dritten dürfen ausschließlich vom
geschäftsführenden Vorstand abgeschlossen werden.
§6 Ressourcen
Soweit der Trainings- oder Wettkampfbetrieb an die Verfügbarkeit von finanziellen, infrastrukturellen
oder sonstigen Ressourcen gebunden ist, entscheidet der Vorstand im Sinne von §2 über deren
Verteilung. Dem Hauptausschuss kommt hierbei eine beratende Funktion zu.
§7 Wirksamkeit
Die Sportordnung wurde durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung vom 04.05.2022
beschlossen und verbindlich in Kraft gesetzt.
Hinweis: Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Personen oder Personengruppen beziehen,
nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern
geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit