Schwimm­sport­verein Freiburg e.V. Schwimm­sport­verein Freiburg e.V.

Sportordnung

Sportord­nung Schwimm-Sport-Vere­in Freiburg e.V.

§1 Zweck der Sportord­nung
(1) Nach §2 der Vere­inssatzung vom 29.06.21 fördert der Vere­in den Jugend‑, Bre­it­en- und
ins­beson­dere den Leis­tungss­port in den Sportarten: Schwim­men, Wasser­ball, Sprin­gen, Tauchen,
Fin­swim­ming, Tis­chten­nis und Triathlon durch die Teil­nahme an sport­spez­i­fis­chen und auch
über­greifend­en Sport- und Vere­insver­anstal­tun­gen und die Durch­führung von all­ge­meinen
Jugend­ver­anstal­tun­gen und ‑maß­nah­men.
(2) Im Sinne ein­er trans­par­enten Vere­ins­führung sowie des entsprechen­den Ein­satzes der
Vere­in­sres­sourcen (ins­beson­dere Train­ingsin­fra­struk­tur und finanzielle Mit­tel) stellt die Sportord­nung
eine erforder­liche Grund­lage für die Organ­i­sa­tion des Train­ings- und Wet­tkampf­be­triebs dar.
Sie soll dem Vor­stand sowie den Abteilungsleit­ern und Train­er als Richtlin­ie, Entschei­dung­shil­fe und
Argu­men­ta­tion­s­grund­lage in den ver­schiede­nen Bere­ichen des Sport­be­triebs dienen.
(3) Da eine solche Ord­nung nicht sämtliche denkbaren Fragestel­lun­gen abdeck­en kann, sind im
Einzelfall abwe­ichende Entschei­dun­gen möglich, bedür­fen aber der Zus­tim­mung der jew­eils
ver­ant­wortlichen Entschei­dungsträger sowie gemäß §8 (4) der Vere­inssatzung der Genehmi­gung
durch den Vorstand.

§2 Grund­sät­zliche Aus­rich­tung des Sport­be­triebs
Satzungs­gemäß ist die Förderung des Leis­tungss­ports im SSV Freiburg im Jugend- und alter­sof­fe­nen
Bere­ich ein vor­rangiges Ziel.
Dementsprechend wird die Schaf­fung der Voraus­set­zun­gen zur Erre­ichung hoher bzw. höch­ster
sportlich­er Leis­tun­gen von Einzel­sportlern oder Mannschaften als eine Ker­nauf­gabe angesehen.


§3 Organ­i­sa­tion des Sport­be­triebs
(3.1) All­ge­meine Organ­i­sa­tion des Sport­be­triebs
Der Sport­be­trieb inner­halb des SSV Freiburg find­et inner­halb der Train­ingsange­bote der in §1
genan­nten Abteilun­gen statt.
Diese sind für die Organ­i­sa­tion und Durch­führung des Sport­be­triebs inner­halb der vom Vor­stand
geset­zten Rah­menbe­din­gun­gen (ins­beson­dere Train­ingsin­fra­struk­tur) ver­ant­wortlich.
Hier­für bes­tim­men die Abteilun­gen in Eigen­ver­ant­wor­tung einen Abteilungsleit­er, der dem Vor­stand
als ver­ant­wortlich­er Ansprech­part­ner dient.
Sollte eine Abteilung vorüberge­hend keinen Leit­er benen­nen kön­nen, so kann diese ggf. vom Vor­stand
für einen Zeitraum von bis zu 6 Monat­en geführt wer­den. Sofern in dieser Zeit kein neuer
Abteilungsleit­er benan­nt wird, entschei­det der Vor­stand über die Auflö­sung der Abteilung.
(3.2) Auf­gaben und Zuständigkeit­en
(3.2.1) Vor­stand
Der Vor­stand erlässt die all­ge­meinen Richtlin­ien des Sport­be­triebs und überwacht deren Ein­hal­tung
inner­halb der Abteilun­gen. Fern­er ist er für die Schaf­fung der grund­sät­zlichen Rah­menbe­din­gun­gen
(z.B. Ver­hand­lun­gen mit der Stadt Freiburg oder der Regio Bäder GmbH über Train­ingska­paz­itäten)
ver­ant­wortlich.
Weit­er­hin küm­mert sich der Vor­stand um abteilungsüber­greifende Auf­gaben hin­sichtlich des
Sport­be­triebs und stellt eine angemessene Berück­sich­ti­gung der Inter­essen aller Abteilun­gen im
Rah­men der Sportord­nung sich­er.
Im Zweifels­fall liegt die let­z­tendliche Entschei­dung in allen Fra­gen des Sport­be­triebs beim Vor­stand.
(3.2.2) Abteilungsleit­er
Grund­sät­zlich liegt die Organ­i­sa­tion des all­ge­meinen Sport­be­triebs in der Zuständigkeit der jew­eili­gen
Abteilungsleit­er in Zusam­me­nar­beit mit den Train­ern.
Zu den Auf­gaben der Abteilungsleit­er gehören ins­beson­dere:
• Organ­i­sa­tion des Train­ings- und Wet­tkampf­be­triebs inner­halb der Abteilung sowie die
Gewin­nung, Aus‑, Fort‑, und Weit­er­bil­dung der Übungsleit­er in Abstim­mung mit dem Vor­stand.
• Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung der Auf­sicht­spflicht der Train­er während des Sport­be­triebs.
• Unter­stützung des Vor­standes in Kom­mu­nika­tion mit Fachver­bän­den der eige­nen Sportart.
• Weit­er­gabe von Infor­ma­tio­nen in die Abteilun­gen / Bere­iche.
• Unter­stützung der Umset­zung von Beschlüssen des Vor­standes in den Abteilungen/Bereichen.
• Unter­stützung des Presse­warts für den jew­eili­gen Zuständigkeits­bere­ich.
• Ver­wal­tung des Abteilungs­bud­get und Erstel­lung des Bud­getantrages für das Fol­ge­jahr.
Soweit in ein­er Abteilung haup­tamtliche Train­er beschäftigt sind, wer­den die Zuständigkeit­en
bezüglich deren Beschäf­ti­gung und Per­son­alführung vom Vor­stand wahrgenom­men.
(3.2.3) Train­er und Übungsleit­er
Die Durch­führung des Train­ings­be­triebs in den Abteilun­gen obliegt den haupt- und nebe­namtlichen
Train­ern und Übungsleit­ern des SSV Freiburg. Diese sind gegenüber den Mit­gliedern der jew­eili­gen
Train­ings­gruppe bezüglich der Train­ings­durch­führung sowie Vor- und Nach­bere­itung weisungs­befugt.
Weit­er­hin sind in der Abteilung Schwim­men die haup­tamtlichen Train­er gegenüber den
nebe­namtlichen Train­ern weisungs­befugt.
Zu den Auf­gaben der Trainer/Übungsleiter gehört ins­beson­dere:
• Durch­führung des Train­ings­be­triebes
• Auf­sicht­spflicht über die Train­ings­gruppe (ein­schließlich Ret­tungsver­ant­wor­tung)
• Zusam­me­nar­beit mit den Abteilungsleit­ern im Sinne eines grup­penüber­greifend­en
Sport­be­triebs
• Betreu­ung der Sport­treiben­den bei Wet­tkämpfen
• Unter­stützung der Abteilungsleit­er bei der Gewin­nung von Helfern und Kampfrichtern.
Zusät­zlich zu den in dieser Ord­nung genan­nten Punk­ten unter­liegen die haup­tamtlichen Train­er des
SSV Freiburg beson­deren ver­traglichen Verpflich­tun­gen, auf die in dieser Ord­nung nicht weit­er
einge­gan­gen wird.

§4 Teil­nahme am Train­ings­be­trieb
Nach §5 (5) der Vere­inssatzung sind alle Mit­glieder berechtigt, abhängig von der Zus­tim­mung des
Train­ers oder Übungsleit­ers, an den Ver­anstal­tun­gen und Train­ingsange­boten des Vere­ins
teilzunehmen und die Übungsstät­ten unter Beach­tung der Platz‑, Hallen- bzw. Hau­sor­d­nung sowie
son­stiger Ord­nun­gen zu benutzen.
Im Sinne dieser Sportord­nung gel­ten für die Train­ing­steil­nahme fol­gende Grund­sätze:
• Das Train­ingsange­bot des SSVF ste­ht auss­chließlich Vollmit­gliedern des Vere­ins zur Ver­fü­gung.
Dies bedeutet, dass Per­so­n­en, die nicht Mit­glied des SSVF sind oder Sportler ander­er
Vere­ine, mit denen der SSVF eine Start­ge­mein­schaft bildet, grund­sät­zlich keine
Berech­ti­gung haben, am Train­ing des SSVF teilzunehmen.
Ausgenom­men hier­von ist in allen Abteilun­gen ein „Schnup­per­train­ing“ vor Vere­in­sein­tritt
(bis zu 3 Train­ing­steil­nah­men nach Entschei­dung des ver­ant­wortlichen Train­ers).
Aus­nah­meanträge von dieser Regelung sind ggf. von Sportlern, die nicht dem SSVF ange­hören
und aus beson­deren Grün­den für eine begren­zte Zeit den­noch am Train­ing teil­nehmen
möcht­en, über den jew­eili­gen Train­er an den Vor­stand zu richt­en. Eine Train­ing­steil­nahme ist
auch in diesen Fällen erst nach ein­er Vor­stand­sentschei­dung zuläs­sig.
• Vor­rang bei der Teil­nahme im Train­ing haben Aktive mit Startrecht für den SSVF sowie dessen
Start­ge­mein­schaften. In Bere­ichen, in denen der SSVF an leis­tungss­portlichen
Mannschaftswet­tkämpfen teil­nimmt, ist eine Train­ing­steil­nahme mit Startrecht für einen
anderen Vere­in max­i­mal für 6 Monate nach Vere­in­sein­tritt zuläs­sig.
• Sollte eine sin­nvolle Durch­führung des Train­ings­be­triebs auf Grund beschränk­ter
Train­ingsin­fra­struk­tur, bzw. zu großer Teil­nehmerzahl nicht möglich sein, entschei­den die
Abteilungsleit­er in Abstim­mung mit den zuständi­gen Train­ern über die jew­eili­gen Kri­te­rien zur
Begren­zung der Train­ing­steil­nahme. Weit­erge­hende Regelun­gen kön­nen, ins­beson­dere im
Leis­tungss­port­bere­ich, in geson­derten Vere­in­barun­gen fest­gelegt wer­den.
• Stört ein Mit­glied den Train­ings­be­trieb (z.B. durch Nicht­beach­tung der Train­er­an­weisun­gen,
Gefährdung der eige­nen Per­son oder Gefährdung oder Störung der übri­gen
Train­ing­steil­nehmer, regelmäßiges Zus­pätkom­men, unregelmäßige Train­ing­steil­nahme,
man­gel­nden Leis­tungswillen oder Leis­tungs­fähigkeit), so kann es vom zuständi­gen Train­er
vorüberge­hend vom Train­ings­be­trieb aus­geschlossen wer­den. Im Wieder­hol­ungs­fall kann der
Abteilungsleit­er nach Rück­sprache mit dem Vor­stand das betr­e­f­fende Mit­glied dauer­haft vom
Train­ings­be­trieb ausschließen.

§5 Wet­tkämpfe
(5.1) Teil­nahme an Wet­tkämpfen
Die Teil­nahme an Wet­tkämpfen ist satzungs­gemäß wesentlich­er Vere­in­szweck. Ein grund­sät­zlich­es
Anrecht auf Mel­dung zu Wet­tkampfver­anstal­tun­gen im Namen des SSV Freiburg beste­ht jedoch nicht.
Entsprechende Entschei­dun­gen wer­den vom jew­eili­gen Train­er ggf. in Absprache mit dem
Abteilungsleit­er nach Eig­nung, Leis­tung und Befähi­gung des Sportlers getrof­fen.
Fern­er erfol­gt eine Unter­stützung der Teil­nahme an Wet­tkampf­maß­nah­men nur, sofern der
betr­e­f­fende Sportler Startrecht über den SSV Freiburg besitzt und dieses bei der jew­eili­gen
Ver­anstal­tung auch ausübt. Über Aus­nah­men entschei­det der Vor­stand.
Für die Teil­nahme an Wet­tkämpfen kön­nen nur die hier­für vor­ab vom Vor­stand genehmigten Mit­tel
zur Ver­fü­gung gestellt werde. Weit­ere Kosten sind von den jew­eili­gen Sportlern zu tra­gen. Die
Regelun­gen der Beitrag­sor­d­nung bleiben unberührt.
Die Aus­bil­dung und Stel­lung der jew­eils erforder­lichen Kampfrichter sowie etwaiger Betreuer erfol­gt
in der Ver­ant­wor­tung der Abteilun­gen.
Für die Abteilung Schwim­men übern­immt der Vor­stand eine koor­dinierende Rolle in der
Kampfrichter­aus­bil­dung.
(5.2) Durch­führung eigen­er Wet­tkampf ‑Ver­anstal­tun­gen
Vor der Beantra­gung eigen­er Wet­tkampfver­anstal­tun­gen ist eine Genehmi­gung vom Vor­stand
erforder­lich. Rechtsverbindliche Verträge und Vere­in­barun­gen mit Drit­ten dür­fen auss­chließlich vom
geschäfts­führen­den Vor­stand abgeschlossen werden.

§6 Ressourcen
Soweit der Train­ings- oder Wet­tkampf­be­trieb an die Ver­füg­barkeit von finanziellen, infra­struk­turellen
oder son­sti­gen Ressourcen gebun­den ist, entschei­det der Vor­stand im Sinne von §2 über deren
Verteilung. Dem Haup­tauss­chuss kommt hier­bei eine bera­tende Funk­tion zu.

§7 Wirk­samkeit
Die Sportord­nung wurde durch Abstim­mung in der Mit­gliederver­samm­lung vom 04.05.2022
beschlossen und verbindlich in Kraft geset­zt.
Hin­weis: Wenn bei bes­timmten Begrif­f­en, die sich auf Per­so­n­en oder Per­so­n­en­grup­pen beziehen,
nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspez­i­fisch gemeint, son­dern
geschah auss­chließlich aus Grün­den der besseren Lesbarkeit