§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schwimm-Sport-Verein Freiburg e. V.“ abgekürzt „SSVF“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg und ist im Vereinsregister Freiburg Nr. VR 434 eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein fördert den Jugend‑, Breiten- und insbesondere den Leistungssport in den Sportarten:
Schwimmen, Wasserball, Springen, Tauchen, Finnswimming, Tischtennis und Triathlon
durch die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen und die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(7) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EstG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
Adress‑, E‑Mail- und Bankverbindungsänderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Beitragspflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit
(6) Der freiwillige Austritt muss in Textform dem Gesamtvorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines Jahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
(7) Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand gemeinsam mit dem Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Anhörung gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(8) Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge und Gebühren teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag. Dieser Betrag wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Der Gesamtvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie können jährlich automatisch vom Gesamtvorstand an den VPI Index August angepasst werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Näheres regelt die Gebührenordnung.
(3) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Mit dem Eintritt in den Verein, verpflichtet sich das Mitglied eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.
(5) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Näheres regelt die Gebührenordnung.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Gesamtvorstand weiter ein Strafgeld verhängen.
(6) Der Gesamtvorstand kann im Fall nachgewiesener besonderer persönlicher Härten (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Bedürftigkeit u. Ä.) auf schriftlichen Antrag oder auf Grund eines überragenden Vereinsinteresses Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 5 (1) der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Allen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, abhängig von der Zustimmung des Trainers oder Übungsleiters, an den Veranstaltungen und Trainingsangeboten des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz‑, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
(6) Sie wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Gesamtvorstand obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin und unter Mitteilung der Tagesordnung elektronisch in Textform einzuberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Absendung. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte E‑Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Änderungen der E‑Mail-Adressen obliegt dem Mitglied. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Über die Reihenfolge der Behandlung der Anträge bestimmt der Gesamtvorstand. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen, wenn zwei Drittel der Anwesenden dem zustimmen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind grundsätzlich wirksam. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus maximal drei Personen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung
stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen
Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist
zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung
mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Gesamtvorstand zur virtuellen bzw. kombinierten Versammlung ein, dann teilt er spätestens eine Stunde vor dem bekanntgegebenen Beginn per E‑Mail die Einwahldaten für die Video- und/oder Telefonkonferenz mit.
(6) Abstimmungen bei Präsenzveranstaltungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation. Jedes anwesende Vereinsmitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen. Wird ein Antrag über eine geheime Abstimmung beantragt muss über diesen Antrag abgestimmt werden. Stimmen mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zu so ist geheim, mittels Stimmzettel abzustimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied über 16 Jahren hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Die Mitglieder können auch außerhalb einer förmlichen Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Gesamtvorstand die entsprechende Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene E‑Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Gesamtvorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und wie die Stimmabgabe (z.B. schriftlich oder per E‑Mail) zu erfolgen hat.
Die Frist muss mindestens vier Wochen ab Absendung der Beschlussvorlage betragen.
Die Beschlussvorlage gilt als abgesendet, wenn sie an die allgemein bekannte E‑Mail-Adresse versendet wurde. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der form- und fristgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf es der nach Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Mehrheiten.
Der Gesamtvorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern in Textform binnen zwei Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mit.
(8) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
§ 8 Vorstand, Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und 3–6 weiteren Vorstandmitgliedern.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt ein Aufgabenverteilungsplan.
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung und muss sich einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
(4) Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(6) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Gesamtvorstandsmitglieder.
(7) Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Präsident und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(8) Im Einzelfall kann ein Gesamtvorstandsmitglied anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren elektronisch in Textform erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Initiator legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Absendung der E‑Mail-Vorlage betragen. Die E‑Mail-Vorlage gilt als abgesendet, wenn sie an die allgemein bekannte E‑Mail-Adresse versendet wurde. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über das gewählte Verfahren innerhalb der gesetzten Frist, muss der Präsident zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(9) Der Gesamtvorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(10) Der Gesamtvorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
§ 9 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss ist ein vom Gesamtvorstand bestelltes Vereinsgremium, welches sich aus Vertretern der verschiedenen Sportarten sowie weiteren für einen ordnungsgemäßen Vereinsbetrieb relevanten Bereichen zusammensetzt. Der Hauptausschuss soll als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Gesamtvorstand fungieren und den Gesamtvorstand bei der Führung des Vereins unterstützen. Weitere Funktionen und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung für den Hauptausschuss.
§ 10 Ehrenrat
Es kann ein Ehrenrat eingerichtet werden. Der Ehrenrat besteht aus maximal 4 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für Ehrenratsmitglieder, die beim Inkrafttreten der neuen Satzung bereits im Amt sind, besteht Bestandschutz. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereines kann der Ehrenrat als Vermittler angerufen werden.
§ 11 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung des § 2 dieser Satzung.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Hauptausschuss. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 13 Protokollierung
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand und vom Hauptausschuss sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
§ 14 Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Ein Vereinsmitglied darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder einem seiner Kinder einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Gruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) Das Vereinsmitglied, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen das tagende Gremium.
(4) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Dauer der Beratung und Entscheidung Sitzung verlassen.
§ 15 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins unter Beachtung der jeweilig relevanten Bestimmungen insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Badischen Schwimm-Verband e.V. (BSV), der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung für Jugendarbeit im Bezirk Oberrhein des BSV zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.06.2021 in Freiburg beschlossen und tritt sofort in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Freiburg, den 29.6.2021
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Dr. Michael Börner (Präsident) Dirk Böhm (Vizepräsident)
Hinweis: Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Personen oder Personengruppen beziehen, nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.